Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Strafverfahrens freigestellt worden und hätte die L. den Beschwerdeführer weiterbeschäftigen wollen, hätte sie mindestens die nächsten Schritte im Strafverfahren abwarten müssen, zumal der Beschwerdeführer am Tag der Freistellung die Untersuchungshaft bereits wieder verlassen konnte. Im Ergebnis kann in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, dass es die oben skizzierten Umstände waren, welche die L. dazu bewogen, das Vertragsverhältnis aufzulösen und nicht die Einleitung des Strafverfahrens, weshalb es bezüglich des Verlusts der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers am notwendigen Kausalzusammenhang zum Strafverfahren fehlt.