Bezeichnenderweise erfolgte bereits ein knapper Monat nach der vorläufigen Freistellung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, womit der eigentliche Zweck einer Freistellung in der vorliegenden Situation, nämlich die Aufklärung der Vorwürfe, augenscheinlich verfehlt bzw. gar nie angestrebt wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Strafverfahrens freigestellt worden und hätte die L. den Beschwerdeführer weiterbeschäftigen wollen, hätte sie mindestens die nächsten Schritte im Strafverfahren abwarten müssen, zumal der Beschwerdeführer am Tag der Freistellung die Untersuchungshaft bereits wieder verlassen konnte.