Hinzukommend war es sehr problematisch, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch M., welche Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte und somit den Stein überhaupt ins Rollen brachte, zusammen bei der L. weiterarbeiten sollten, was schlichtweg nicht vorstellbar war und die L. folglich gezwungen hatte, entsprechend zu handeln. Es trifft zwar zu, dass die L. das Strafverfahren im Schreiben vom 29. Juli 2016 als Grund für die zunächst vorgenommene Freistellung nannte und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die L. das Strafverfahren (vordergründig) als Anlass für die Freistellung und anschliessende Kündigung respektive Aufhebung des Arbeitsverhältnisses