Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist zu konstatieren, dass das Arbeitsverhältnis seitens der L. nicht deshalb aufgelöst wurde, weil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitete wurde. Vielmehr vermochten die guten fachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seine (stetig zunehmenden) sozialen Defizite nicht aufzuwägen. Hinzukommend war es sehr problematisch, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch M., welche Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte und somit den Stein überhaupt ins Rollen brachte, zusammen bei der L. weiterarbeiten sollten, was schlichtweg nicht vorstellbar war und die L. folglich gezwungen hatte, entsprechend zu handeln.