J. gab an, bis Anfangs Juli 2016 keine Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, was sich danach aber geändert habe. I. gegenüber war der Beschwerdeführer bis vor einem halben Jahr (vor ihrer Einvernahme am 1. August 2016) nicht negativ aufgefallen. Die Aussagen sind prima vista betrachtet als glaubwürdig zu bezeichnen und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.