4.3.2. Es ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in fachlicher Hinsicht gute Leistungen erzielte, was ihm sowohl durch das Zwischenzeugnis vom 27. Januar 2014, die Mitarbeiterbewertung vom 26. Januar 2016 sowie die Aussagen der Personalverantwortlichen G. vom 28. Juli 2016 attestiert wird. Ebenso positiv äussert sich die Mitarbeiterbewertung vom 17. Dezember 2012, welche jedoch bereits knapp vier Jahre vor der Kündigung per 30. November 2016 ausgestellt wurde und somit nur noch bedingt für die Beurteilung der Leistungen zum Kündigungszeitpunkt herangezogen werden kann.