Mit E-Mail vom 25. Mai 2016 berichtete sie über die Eskalation einer Situation und führte dazu aus, dass sie das Recht auf einen "gewaltfreien Arbeitsplatz, ohne Beleidigungen, und ohne Schreiereien" habe (act. 292). Telefonisch führte O. gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 28. Juli 2016 ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Eskalation jeweils 10 Zentimeter Nase/Nase vor sein Gegenüber stehe, so dass man denke, er hole sogleich mit den Fäusten aus und werde zuschlagen (act. 458).