Im durch die L. edierten Personaldossier finden sich weitere Beanstandungen. Am 12. August 2010 kam es zu einer schriftlichen Abmahnung des Beschwerdeführers, da er offenbar die Zeiterfassung nicht richtig ausgeführt hatte (act. 349). In einer an die Geschäftsleitung und die Personalverantwortliche gerichteten schriftlichen Beschwerde der Mitarbeiterin O. vom 8. Juli 2015 führte sie aus, dass sie vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal lautstark angegangen worden sei und er – vor allen Kollegen – - 11 -