Ebenfalls am 1. August 2016 wurde schliesslich I., welche seit dem 1. Januar 2008 als Designerin bei der L. beschäftigt war, einvernommen (act. 569, Frage 5). Sie gab an, dass ihr der Beschwerdeführer bis vor einem halben Jahr nicht negativ aufgefallen sei, wobei sie nur ganz wenige geschäftliche Gespräche hätten führen müssen (act. 569, Frage 6). Bezüglich eines Vorfalls sei der Beschwerdeführer direkt zu ihr ins Büro gekommen, wobei sie miteinander gesprochen hätten. Sie habe gespürt, dass der Beschwerdeführer nicht ihrer Meinung gewesen sei, worauf dieser immer lauter geworden sei. Schliesslich sei es über das Gespräch hinausgegangen und er habe sie auch persönlich angegriffen.