Am 1. August 2016 wurde J. zum Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz einvernommen, wobei sie seit dem Jahr 1988 für die L. als Schneiderin arbeitete (act. 565, Frage 5). Bis Anfang Juli 2016 habe sie keine Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt, wobei es dann zu einem Vorfall gekommen sei, bei welchem sie den Beschwerdeführer habe erleben müssen (act. 565, Frage 6). Anlässlich dieses Vorfalls, wobei es um eine kaputte Nähmaschine und deren Reparatur gegangen sei, sei der Beschwerdeführer sehr laut geworden (act. 566, Fragen 8 und 9).