561, Frage 6). Der Beschwerdeführer habe eine unberechenbare und aufbrausende Art. Eine Person wie der Beschwerdeführer könne vorerst ganz ruhig sein und dann reiche ein Funke, um sie zum Ausrasten zu bringen. Inzwischen würde sie auch dem Beschwerdeführer alles zutrauen. Sie sei von der Person des Beschwerdeführers und dem Verhalten, das er an den Tag gelegt habe und immer wieder lege, eingeschüchtert (act. 562, Frage 10).