Weiter ist den Akten die Einvernahme vom 29. Juli 2016 mit H. zu entnehmen, welche zum damaligen Zeitpunkt seit dem 1. Juli 2013 als Industrieschneiderin für die Firma L. tätig war (act. 561, Frage 5). Sie habe mit dem Beschwerdeführer fast keinen Kontakt gehabt. Sie habe ihm keinerlei Angriffsfläche geboten, da sie seine aufbrausende Art kenne und sich dieser entziehen wolle. Sie habe sich keineswegs mit ihm zerstritten oder ein Problem mit ihm gehabt, sie sei ihm einfach aus dem Weg gegangen (act. - 10 -