G. war zum Zeitpunkt der Kündigung des Beschwerdeführers Mitglied der Geschäftsleitung der L. und deren Personalverantwortliche (act. 535, Frage, 5). Sie sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Juli 2016 aus, dass sie in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sehr wohl ängstlich sei (act. 536, Frage 8). Der Beschwerdeführer werde sehr schnell sehr laut, dies immer wieder gegenüber mehreren Mitarbeiterinnen und auch gegenüber ihr. Teilweise fühle er sich übergangen, was aber nicht zutreffe, da sie diesen Äusserungen nachgehe.