4.3. 4.3.1. Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das (rechtskräftig eingestellte) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer adäquat kausal zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses geführt hat und ihm daher eine Entschädigung zusteht. Diesbezüglich ergeben sich folgende Anhaltspunkte aus den Akten: Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2016 gab M., welche zu diesem Zeitpunkt ebenfalls für die L. arbeitete, zu Protokoll, dass mehrere Kollegen bei der Personalabteilung erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer ohne Grund laut werde, wobei man dies an seinem Hals sehe und er dann versuche, sich zu kontrollieren (act. 507, Frage 51).