Ein weiteres Problem sei gewesen, dass die Ex-Freundin des Beschwerdeführers ebenfalls bei der L. angestellt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass nicht das vorliegende Strafverfahren an und für sich der massgebliche Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache, dass die L. auch die Ex-Freundin beschäftigt habe und das Strafverfahren ein willkommener Vorwand gewesen sei, sich vom Beschwerdeführer, der in der Zeit vor seiner Inhaftierung bereits mehrfach negativ aufgefallen sei, zu trennen.