entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz bereits vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Strafverfahren Anlass für Beschwerden aus der Belegschaft der L. gegeben habe und sich auch die Personalverantwortliche der L., G., gegenüber der Polizei in Bezug auf den Beschwerdeführer ängstlich gezeigt habe. Es sei offenbar zu mehreren Vorfällen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in Konflikt mit anderen Mitarbeitern gekommen sei, was teilweise auch zu Beschwerden an die Geschäftsleitung der L. geführt habe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass die Ex-Freundin des Beschwerdeführers ebenfalls bei der L. angestellt gewesen sei.