Frau G. habe die Verteidigung informiert, dass man den Beschwerdeführer nicht mehr wolle. Dass einzig das Strafverfahren für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei, ergebe sich aus den guten bis sehr guten Zwischenzeugnissen und Beurteilungen im Mitarbeitergespräch. Noch im Januar 2016 habe der Beschwerdeführer in der Mitarbei- ter-Beurteilung die zweithöchste Note in der allgemeinen Zufriedenheit, im Auftreten und Verhalten und in den Umfangsformen erhalten. Im Bereich Fachwissen habe er gar die Bestnote erhalten, ihm sei grosse und breite Erfahrung attestiert worden.