Ohne das Strafverfahren mit Verhaftung, Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz und diversen Einvernahmen in der Firma hätte man den Beschwerdeführer nicht freigestellt und er hätte am 24. August 2016 nicht die Kündigung seines langjährigen Arbeitsplatzes erhalten. Er habe bis zu jenem schicksalshaften Tag schliesslich nicht weniger als 10 Jahre bei der L. gearbeitet. Nachdem ein Beschuldigter in Haft versetzt worden sei, sei es schon fast die Regel, dass der Arbeitgeber die Verteidigung informiere, dass der betroffene Arbeitgeber die Kündigung erhalte, was vorliegend auch der Fall gewesen sei. Frau G. habe die Verteidigung informiert, dass man den Beschwerdeführer nicht mehr wolle.