Am 24. August 2016 sei sodann die in Aussicht gestellte Kündigung per 30. November 2016 erfolgt. Mit den Aufhebungsvereinbarungen vom 24. August 2016 und 9. September 2016 sei der Beschwerdeführer bis 30. November 2016 definitiv freigestellt worden. Das Strafverfahren sei sowohl der natürliche wie auch adäquat kausale Auslöser für die Kündigung gewesen. Ohne das Strafverfahren mit Verhaftung, Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz und diversen Einvernahmen in der Firma hätte man den Beschwerdeführer nicht freigestellt und er hätte am 24. August 2016 nicht die Kündigung seines langjährigen Arbeitsplatzes erhalten.