4. 4.1. 4.1.1. Weiter macht der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO einen Schadenersatz von Fr. 169'409.57 (zzgl. 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag) geltend. Er habe seine Stelle als Bekleidungstechniker bei der L. aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens verloren. Er sei von seiner Arbeitgeberin am 29. Juli 2016 mit Verweis auf das laufende Strafverfahren über seine vorläufige Freistellung informiert worden und ihm sei gleichzeitig eine mögliche Kündigung in Aussicht gestellt worden. Am 24. August 2016 sei sodann die in Aussicht gestellte Kündigung per 30. November 2016 erfolgt.