Nach dem Gesagten und im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann folglich auch offenbleiben, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm als "fishing expedition" zu qualifizieren ist, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Im Ergebnis kann zur Beurteilung der Entschädigungsfrage – soweit erforderlich – auf die Einvernahmen der Auskunftspersonen G. (act. 534 ff.), H. (act. 560 ff.), J. (act. 564 ff.) und I. (act. 568 ff.) sowie das Personaldossier (act. 291 ff.) abgestellt werden.