181 Abs. 2 StPO), zumal die jeweiligen Befragungen ohnehin nur auf das allgemeine Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz abzielten. Schliesslich boten sich dem – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer sowohl im (rechtskräftig eingestellten) Strafverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Möglichkeiten, sich – in voller Kenntnis der Verfahrensakten – zu den massgeblichen Einvernahmen zu äussern und allfällige Beweise einzubringen bzw. zu beantragen, so dass im Ergebnis keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, was ohne weiteres auch für die Edition des Personaldossiers durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gilt.