147 Abs. 4 StPO ist nicht anwendbar, wenn es nur um die Nebenfolgen eines eingestellten Strafverfahrens – wie bspw. die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung – geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.4.2.). Dass die fraglichen Personen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen einvernommen worden sind, vermag am Gesagten nichts zu ändern, soweit sie – wie vorliegend – auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) aufmerksam gemacht worden sind (vgl. Art.