d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV, wonach der Angeschuldigte das Recht hat, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, nicht zur Anwendung, wenn es nicht um das Strafverfahren als solches geht, sondern nur um die Nebenfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung. Art. 147 Abs. 4 StPO ist nicht anwendbar, wenn es nur um die Nebenfolgen eines eingestellten Strafverfahrens – wie bspw. die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung – geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.4.2.).