Soweit den Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger anlässlich der Einvernahmen betreffend "Verhalten am Arbeitsplatz des K. (…)" von G. (act. 534 ff.), H. (act. 560 ff.), J. (act. 564 ff.) und I. (act. 568 ff.) weder anwesend noch wurde er über die Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm informiert. Fraglich ist somit, welchen Sachverhalt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihrem Entschädigungsentscheid im eingestellten Strafverfahren zugrunde legen darf. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangen Art. 6 Ziff. 1 lit. d EMRK und Art.