147 Abs. 1 StPO) im (rechtskräftig eingestellten) Strafverfahren geltend macht, weist er diesbezüglich grundsätzlich kein aktuelles Rechtschutzinteresse auf, womit auf diesen Punkt seiner Beschwerde nicht einzutreten wäre. Da im vorliegenden Fall jedoch ein enger Zusammenhang zur – durch ein Rechtsschutzinteresse getragenen – Entschädigungsfrage besteht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die fraglichen Einvernahmen abgestellt hat, ist die Rüge nachfolgend zu behandeln.