vom 16. Juli 2021 (act. 1424 f.) rechtskräftigt eingestellt wurde, was einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung strafprozessualer Verfahrensrechte (Verletzung seiner Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO) im (rechtskräftig eingestellten) Strafverfahren geltend macht, weist er diesbezüglich grundsätzlich kein aktuelles Rechtschutzinteresse auf, womit auf diesen Punkt seiner Beschwerde nicht einzutreten wäre.