3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bringt mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 vor, dass das geltend gemachte Verwertungsverbot nur für die strafrechtliche Seite des Verfahrens gelte und die beanstandeten Einvernahmen für das Strafverfahren zufolge Einstellung auch nicht verwertet worden seien, weshalb der Antrag der Verteidigung obsolet geworden sei. Für die "zivilrechtliche Seite" dieses Verfahrens dürfe die Einvernahme hingegen verwendet werden. 3.3. Vorab gilt es zu konstatieren, dass das Strafverfahren (OSTA ST.2021.196/ST.2016.3538) gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung -6-