Insgesamt seien die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers getätigten Ermittlungen zum Thema "Aggression/Impulsivität/Gewalttätigkeit" als unerlaubte "fishing expedition" zu werten. Gesagtes gelte für das edierte Personaldossier, auf welches sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bei der Verweigerung der Entschädigung stütze. Auch der Antrag, das Dossier aus den Akten zu entfernen oder formell zu beschlagnahmen, sei von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in Missachtung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt worden. Die Edition des Personaldossiers unter dem Deckmantel "Pornographie" habe sich ebenfalls als unzulässige "fishing expedition" dargestellt.