3. 3.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung auf Akten berufe, welche einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen würden. Er habe bereits mit Eingabe vom 27. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlangt, die Einvernahmen mit G., H., I. und J. aus dem Recht zu weisen, da diese wegen Verletzung der Teilnahmerechte dem Verwertungsverbot unterliegen würden. Insgesamt seien die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers getätigten Ermittlungen zum Thema "Aggression/Impulsivität/Gewalttätigkeit" als unerlaubte "fishing expedition" zu werten.