Der Beschwerdeführer ist durch die (teilweise) Verweigerung der geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung in eigenen Rechten unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie insbesondere Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).