4. Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 5. Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung von CHF 5'184.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten der Staatskasse zur Auszahlung zu bringen."