3. Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Schadenersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis Juli 2021 in der Höhe von CHF 169'409.57 zuzüglich 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten. eventualiter Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Schadenersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis zu seiner ordentlichen Pensionierung in der Höhe von CHF 602'294.69 zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten.