1.4. Nach weiteren Ermittlungshandlungen, wie etwa die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über C., kündigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche das Verfahren unterdessen von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen hatte, mit Parteimitteilung vom 12. April 2021 die Verfahrenseinstellung an. 1.5. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 stellte A. folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten der Staatskasse zu verlegen. -3-