1.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm das Strafverfahren gegen A. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein, wogegen sowohl A. (betreffend Entschädigung) wie auch C. (im Strafpunkt) Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von C. mit Entscheid vom 30. Mai 2018 (SBK.2018.59) gut und hob die Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2018 auf. Die gleichzeitig durch A. erhobene Beschwerde betreffend seine Entschädigung wurde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (SBK.2018.62).