1.2. Nach der Festnahme von A. am 22. Juli 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 24. Juli 2016 um Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 25. Juli 2016 ab und ordnete für die einstweilige Dauer von drei Monaten ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu C. an. Eine bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Verfügung erhobene Beschwerde zog die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Schreiben vom 29. Juli 2016 zurück und ordnete gleichentags die Haftentlassung von A. an.