Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.74 / va (STA.2021.196) Art. 358 Entscheid vom 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ian Graber, […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 14. Februar 2022 betreffend Entschädigungsbegehren in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und ev. sexueller Hand- lung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Ihm wurde im Wesentlichen vorgeworfen, sexuell motivierte Bilder und Videos von seiner Tochter C. gemacht zu haben. 1.2. Nach der Festnahme von A. am 22. Juli 2016 wies das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 24. Juli 2016 um Anordnung von Untersuchungshaft mit Verfügung vom 25. Juli 2016 ab und ordnete für die einstweilige Dauer von drei Monaten ein Kontakt- und Annäherungsverbot zu C. an. Eine bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Verfügung erhobene Beschwerde zog die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Schreiben vom 29. Juli 2016 zurück und ordnete glei- chentags die Haftentlassung von A. an. 1.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm das Strafverfahren gegen A. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO ein, wogegen sowohl A. (betreffend Entschädigung) wie auch C. (im Strafpunkt) Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von C. mit Entscheid vom 30. Mai 2018 (SBK.2018.59) gut und hob die Einstel- lungsverfügung vom 23. Februar 2018 auf. Die gleichzeitig durch A. erho- bene Beschwerde betreffend seine Entschädigung wurde als gegenstands- los von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (SBK.2018.62). 1.4. Nach weiteren Ermittlungshandlungen, wie etwa die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über C., kündigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, welche das Verfahren unterdessen von der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen hatte, mit Parteimitteilung vom 12. April 2021 die Verfahrenseinstellung an. 1.5. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 stellte A. folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 2. Die Verfahrenskosten seien zu Lasten der Staatskasse zu verlegen. -3- 3. Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Scha- denersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis Juli 2021 in der Höhe von CHF 169'409.57 zuzüglich 5% Zins ab dem mittleren Verfall- tag zu Lasten der Staatskasse auszurichten. eventualiter Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Scha- denersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis zu seiner ordentlichen Pensionierung in der Höhe von CHF 602'294.69 zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 4. Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5% Zins ab mittlerem Verfalltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 5. Dem amtlichen Verteidiger sei eine Entschädigung von CHF 5'184.15 (inkl. Ausla- gen und MWST) zu Lasten der Staatskasse zur Auszahlung zu bringen." 1.6. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO ein, wobei sie in Aussicht stellte, über die Entschädigungsbegehren von A. nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung separat zu entscheiden. Die durch A. gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 (SBK.2021.225) ab. 2. Am 14. Februar 2022 erliess die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau folgende Verfügung: " 1. In teilweiser Gutheissung des Entschädigungsbegehrens wird die Kasse der Ober- staatsanwaltschaft angewiesen, Herrn Rechtsanwalt Ian L. Graber, […], zu Han- den von A. nach Rechtskraft dieser Verfügung eine Genugtuung von Fr. 2'400.00 auszurichten, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26.07.2016 auf dem Betrag von Fr. 1'600.00. 2. Weitergehende Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung werden abge- wiesen. 3. Für diese Ergänzung der Einstellungsverfügung vom 16.07.2021 werden keine Kosten erhoben." -4- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung ST.2021.196 der Oberstaatsanwaltschaft vom 14. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Entschädigungsbegehrens an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. eventualiter Ziff. 2 der Verfügung vom 14. Februar 2022 der Oberstaatsanwaltschaft sei wie folgt abzuändern: ˶Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 5 Ziff. 5 EMRK Scha- denersatz für durch das Strafverfahren erlittene wirtschaftliche Einbussen bis Juli 2021 in der Höhe von CHF 169'409.57 zuzüglich 5% Zins ab dem mittleren Verfall- tag zu Lasten der Staatskasse auszurichtenʺ und Ziff. 1 der Verfügung vom 14. Februar 2022 der Oberstaatsanwaltschaft sei wie folgt abzuändern: ˶Herrn A. sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 11'700.00 zuzüglich 5% Zins auf dem Betrag von CHF 4'200.00 ab mittlerem Ver- falltag zu Lasten der Staatskasse auszurichten." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Staats- kasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 beantragte die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 28. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entschädigungsentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und überdies nicht gestützt auf Art. 394 StPO ausgeschlossen. -5- Der Beschwerdeführer ist durch die (teilweise) Verweigerung der geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung in eigenen Rechten unmittel- bar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, hat sie ins- besondere Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 3. 3.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau für die Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung auf Akten berufe, welche einem absoluten Verwertungs- verbot unterliegen würden. Er habe bereits mit Eingabe vom 27. Februar 2017 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verlangt, die Einvernah- men mit G., H., I. und J. aus dem Recht zu weisen, da diese wegen Verlet- zung der Teilnahmerechte dem Verwertungsverbot unterliegen würden. Insgesamt seien die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers getätigten Er- mittlungen zum Thema "Aggression/Impulsivität/Gewalttätigkeit" als uner- laubte "fishing expedition" zu werten. Gesagtes gelte für das edierte Per- sonaldossier, auf welches sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bei der Verweigerung der Entschädigung stütze. Auch der Antrag, das Dossier aus den Akten zu entfernen oder formell zu beschlagnahmen, sei von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau in Missachtung des rechtlichen Gehörs nicht behandelt worden. Die Edition des Personal- dossiers unter dem Deckmantel "Pornographie" habe sich ebenfalls als un- zulässige "fishing expedition" dargestellt. 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau bringt mit Beschwerdean- twort vom 18. März 2022 vor, dass das geltend gemachte Verwertungsver- bot nur für die strafrechtliche Seite des Verfahrens gelte und die beanstan- deten Einvernahmen für das Strafverfahren zufolge Einstellung auch nicht verwertet worden seien, weshalb der Antrag der Verteidigung obsolet ge- worden sei. Für die "zivilrechtliche Seite" dieses Verfahrens dürfe die Ein- vernahme hingegen verwendet werden. 3.3. Vorab gilt es zu konstatieren, dass das Strafverfahren (OSTA ST.2021.196/ST.2016.3538) gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung -6- vom 16. Juli 2021 (act. 1424 f.) rechtskräftigt eingestellt wurde, was einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (vgl. Art. 320 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Verletzung straf- prozessualer Verfahrensrechte (Verletzung seiner Teilnahmerechte i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO) im (rechtskräftig eingestellten) Strafverfahren geltend macht, weist er diesbezüglich grundsätzlich kein aktuelles Rechtschutzin- teresse auf, womit auf diesen Punkt seiner Beschwerde nicht einzutreten wäre. Da im vorliegenden Fall jedoch ein enger Zusammenhang zur – durch ein Rechtsschutzinteresse getragenen – Entschädigungsfrage be- steht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf die fragli- chen Einvernahmen abgestellt hat, ist die Rüge nachfolgend zu behandeln. Soweit den Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger anlässlich der Einvernahmen betreffend "Verhalten am Arbeitsplatz des K. (…)" von G. (act. 534 ff.), H. (act. 560 ff.), J. (act. 564 ff.) und I. (act. 568 ff.) weder anwesend noch wurde er über die Einver- nahmen durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm informiert. Fraglich ist somit, welchen Sachverhalt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau ihrem Entschädigungsentscheid im eingestellten Strafverfahren zu- grunde legen darf. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gelan- gen Art. 6 Ziff. 1 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV, wonach der Angeschul- digte das Recht hat, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, nicht zur Anwendung, wenn es nicht um das Strafverfahren als solches geht, son- dern nur um die Nebenfolgen einer eingestellten Strafuntersuchung. Art. 147 Abs. 4 StPO ist nicht anwendbar, wenn es nur um die Nebenfolgen eines eingestellten Strafverfahrens – wie bspw. die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Verfahrenseinstellung – geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.4.2.). Dass die frag- lichen Personen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen einvernommen worden sind, ver- mag am Gesagten nichts zu ändern, soweit sie – wie vorliegend – auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) aufmerk- sam gemacht worden sind (vgl. Art. 181 Abs. 2 StPO), zumal die jeweiligen Befragungen ohnehin nur auf das allgemeine Verhalten des Beschwerde- führers am Arbeitsplatz abzielten. Schliesslich boten sich dem – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer sowohl im (rechtskräftig eingestellten) Strafverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausrei- chend Möglichkeiten, sich – in voller Kenntnis der Verfahrensakten – zu den massgeblichen Einvernahmen zu äussern und allfällige Beweise ein- zubringen bzw. zu beantragen, so dass im Ergebnis keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, was ohne weiteres auch für die Edition des Personaldossiers durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gilt. Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2017 (act. 674 ff.) gegen die Edition seines Personaldossiers opponiert, unter- liess es jedoch, mittels tauglicher Rechtsbehelfe dagegen vorzugehen. -7- Nach dem Gesagten und im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann folg- lich auch offenbleiben, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm als "fishing expedition" zu qualifizieren ist, wie dies vom Beschwerde- führer geltend gemacht wird. Im Ergebnis kann zur Beurteilung der Ent- schädigungsfrage – soweit erforderlich – auf die Einvernahmen der Aus- kunftspersonen G. (act. 534 ff.), H. (act. 560 ff.), J. (act. 564 ff.) und I. (act. 568 ff.) sowie das Personaldossier (act. 291 ff.) abgestellt werden. 4. 4.1. 4.1.1. Weiter macht der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO einen Schadenersatz von Fr. 169'409.57 (zzgl. 5% Zins ab dem mittleren Verfalltag) geltend. Er habe seine Stelle als Bekleidungstechniker bei der L. aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens verloren. Er sei von seiner Arbeitgeberin am 29. Juli 2016 mit Verweis auf das laufende Strafverfahren über seine vorläufige Freistellung informiert worden und ihm sei gleichzeitig eine mögliche Kündigung in Aussicht gestellt worden. Am 24. August 2016 sei sodann die in Aussicht gestellte Kündigung per 30. November 2016 er- folgt. Mit den Aufhebungsvereinbarungen vom 24. August 2016 und 9. September 2016 sei der Beschwerdeführer bis 30. November 2016 defi- nitiv freigestellt worden. Das Strafverfahren sei sowohl der natürliche wie auch adäquat kausale Auslöser für die Kündigung gewesen. Ohne das Strafverfahren mit Verhaftung, Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz und di- versen Einvernahmen in der Firma hätte man den Beschwerdeführer nicht freigestellt und er hätte am 24. August 2016 nicht die Kündigung seines langjährigen Arbeitsplatzes erhalten. Er habe bis zu jenem schicksalshaf- ten Tag schliesslich nicht weniger als 10 Jahre bei der L. gearbeitet. Nach- dem ein Beschuldigter in Haft versetzt worden sei, sei es schon fast die Regel, dass der Arbeitgeber die Verteidigung informiere, dass der be- troffene Arbeitgeber die Kündigung erhalte, was vorliegend auch der Fall gewesen sei. Frau G. habe die Verteidigung informiert, dass man den Be- schwerdeführer nicht mehr wolle. Dass einzig das Strafverfahren für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sei, ergebe sich aus den guten bis sehr guten Zwischenzeugnissen und Beurteilungen im Mitarbeiterge- spräch. Noch im Januar 2016 habe der Beschwerdeführer in der Mitarbei- ter-Beurteilung die zweithöchste Note in der allgemeinen Zufriedenheit, im Auftreten und Verhalten und in den Umfangsformen erhalten. Im Bereich Fachwissen habe er gar die Bestnote erhalten, ihm sei grosse und breite Erfahrung attestiert worden. 4.1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verweist in ihrer Be- schwerdeantwort vom 18. März 2022 auf die angefochtene Verfügung, in welcher wiederum auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Februar 2018 verwiesen wird. Den Akten sei zu -8- entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz bereits vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Strafverfahren Anlass für Beschwerden aus der Belegschaft der L. gegeben habe und sich auch die Personalverantwortliche der L., G., gegenüber der Polizei in Bezug auf den Beschwerdeführer ängstlich gezeigt habe. Es sei offenbar zu mehreren Vorfällen gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in Konflikt mit anderen Mitarbeitern gekommen sei, was teil- weise auch zu Beschwerden an die Geschäftsleitung der L. geführt habe. Ein weiteres Problem sei gewesen, dass die Ex-Freundin des Beschwer- deführers ebenfalls bei der L. angestellt gewesen sei. Es sei davon auszu- gehen, dass nicht das vorliegende Strafverfahren an und für sich der mas- sgebliche Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, sondern vielmehr die Tatsache, dass die L. auch die Ex-Freundin beschäf- tigt habe und das Strafverfahren ein willkommener Vorwand gewesen sei, sich vom Beschwerdeführer, der in der Zeit vor seiner Inhaftierung bereits mehrfach negativ aufgefallen sei, zu trennen. 4.2. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Re- geln berechnet (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 429 StPO). Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren ste- hen, wobei zur Kausalität inhaltlich auf die privatrechtlichen Haftungs- voraussetzungen zu verweisen ist. Der Kausalzusammenhang kann also auch unterbrochen werden, wobei die bedeutsamsten Unterbrechungs- gründe (schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt) ne- ben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- und Verweige- rungsgründen zum Wegfall der Entschädigungspflicht des Staates führen (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschä- digungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nach- weisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Rich- ters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1). Die Beweiserleich- terung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_582/2019 vom 24. September 2019 E. 2.1). -9- 4.3. 4.3.1. Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das (rechtskräftig ein- gestellte) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer adäquat kausal zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses geführt hat und ihm daher eine Ent- schädigung zusteht. Diesbezüglich ergeben sich folgende Anhaltspunkte aus den Akten: Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juli 2016 gab M., welche zu diesem Zeitpunkt ebenfalls für die L. arbeitete, zu Protokoll, dass mehrere Kollegen bei der Personalabteilung erzählt hätten, dass der Beschwerdeführer ohne Grund laut werde, wobei man dies an seinem Hals sehe und er dann ver- suche, sich zu kontrollieren (act. 507, Frage 51). G. war zum Zeitpunkt der Kündigung des Beschwerdeführers Mitglied der Geschäftsleitung der L. und deren Personalverantwortliche (act. 535, Frage, 5). Sie sagte anlässlich ihrer Einvernahme vom 28. Juli 2016 aus, dass sie in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sehr wohl ängst- lich sei (act. 536, Frage 8). Der Beschwerdeführer werde sehr schnell sehr laut, dies immer wieder gegenüber mehreren Mitarbeiterinnen und auch gegenüber ihr. Teilweise fühle er sich übergangen, was aber nicht zutreffe, da sie diesen Äusserungen nachgehe. Während solchen Besprechungen oder Sitzungen mit einzelnen, maximal zwei Mitarbeiterinnen, gerate der Beschwerdeführer in Rage und könne sich offensichtlich nicht unter Kon- trolle halten (act. 536, Frage 9). Der Beschwerdeführer sei als Mitarbeiter der Firma L. sehr zuverlässig, fokussiert und zielorientiert, wobei er sich mit der Firma und seiner Arbeit identifiziere. Seit eineinhalb bis zwei Jahren habe sich der Beschwerdeführer ins Negative verändert. Er sei vermehrt unausgeglichen, trete nervös auf und sei absolut nicht mehr konfliktfähig. Immer wieder sei es seinerseits zu Wutausbrüchen gekommen (act. 537, Frage 10). Sowohl der Beschwerdeführer wie auch M. würden – bald wie- der zusammen – für die L. arbeiten, wobei sich die L. noch nicht zu helfen wisse. Die kommenden Tage und Wochen würden sicherlich Aufschluss geben, auch was intern weiter in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse ab- laufen werde (act. 538, Frage 13). Verwarnt habe man den Beschwerde- führer bisher nicht, man handle stets mit Rücksicht auf die gesamte Situa- tion (act. 538, Frage 15). Weiter ist den Akten die Einvernahme vom 29. Juli 2016 mit H. zu entneh- men, welche zum damaligen Zeitpunkt seit dem 1. Juli 2013 als Industrie- schneiderin für die Firma L. tätig war (act. 561, Frage 5). Sie habe mit dem Beschwerdeführer fast keinen Kontakt gehabt. Sie habe ihm keinerlei An- griffsfläche geboten, da sie seine aufbrausende Art kenne und sich dieser entziehen wolle. Sie habe sich keineswegs mit ihm zerstritten oder ein Problem mit ihm gehabt, sie sei ihm einfach aus dem Weg gegangen (act. - 10 - 561, Frage 6). Der Beschwerdeführer habe eine unberechenbare und auf- brausende Art. Eine Person wie der Beschwerdeführer könne vorerst ganz ruhig sein und dann reiche ein Funke, um sie zum Ausrasten zu bringen. Inzwischen würde sie auch dem Beschwerdeführer alles zutrauen. Sie sei von der Person des Beschwerdeführers und dem Verhalten, das er an den Tag gelegt habe und immer wieder lege, eingeschüchtert (act. 562, Frage 10). Am 1. August 2016 wurde J. zum Verhalten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz einvernommen, wobei sie seit dem Jahr 1988 für die L. als Schneiderin arbeitete (act. 565, Frage 5). Bis Anfang Juli 2016 habe sie keine Probleme mit dem Beschwerdeführer gehabt, wobei es dann zu ei- nem Vorfall gekommen sei, bei welchem sie den Beschwerdeführer habe erleben müssen (act. 565, Frage 6). Anlässlich dieses Vorfalls, wobei es um eine kaputte Nähmaschine und deren Reparatur gegangen sei, sei der Beschwerdeführer sehr laut geworden (act. 566, Fragen 8 und 9). Auch bei einem zweiten Vorfall, bei welchem es wiederum um eine defekte Nähma- schine gegangen sei, sei der Beschwerdeführer laut geworden, so dass sie sich die Ohren zugehalten habe und davongelaufen sei. Seither grüsse sie ihn nur noch, frage ihn aber nicht mehr nach Hilfe und vermeide auch Ge- spräche (act. 566, Frage 12). Der Beschwerdeführer schreibe den Leuten vor, was sie wie zu machen hätten (act. 567, Frage 13), wobei dies nicht seine Aufgabe sei und er nicht der Chef sei (act. 567, Frage, 14). Ebenfalls am 1. August 2016 wurde schliesslich I., welche seit dem 1. Ja- nuar 2008 als Designerin bei der L. beschäftigt war, einvernommen (act. 569, Frage 5). Sie gab an, dass ihr der Beschwerdeführer bis vor einem halben Jahr nicht negativ aufgefallen sei, wobei sie nur ganz wenige ge- schäftliche Gespräche hätten führen müssen (act. 569, Frage 6). Bezüglich eines Vorfalls sei der Beschwerdeführer direkt zu ihr ins Büro gekommen, wobei sie miteinander gesprochen hätten. Sie habe gespürt, dass der Be- schwerdeführer nicht ihrer Meinung gewesen sei, worauf dieser immer lau- ter geworden sei. Schliesslich sei es über das Gespräch hinausgegangen und er habe sie auch persönlich angegriffen. Er habe ihre Arbeit massiv in Frage gestellt, um seine Arbeit besser aussehen zu lassen. Sie sei damals so perplex und von seinem Verhalten sehr überrascht gewesen, da sein Verhalten nicht zu ihm gepasst habe. Er habe ein Problem gehabt und pro- fessionelle Hilfe gebraucht (act. 569, Frage 8). Im durch die L. edierten Personaldossier finden sich weitere Beanstandun- gen. Am 12. August 2010 kam es zu einer schriftlichen Abmahnung des Beschwerdeführers, da er offenbar die Zeiterfassung nicht richtig ausge- führt hatte (act. 349). In einer an die Geschäftsleitung und die Personalver- antwortliche gerichteten schriftlichen Beschwerde der Mitarbeiterin O. vom 8. Juli 2015 führte sie aus, dass sie vom Beschwerdeführer zum wiederhol- ten Mal lautstark angegangen worden sei und er – vor allen Kollegen – - 11 - persönlich beleidigend geworden sei. Sie habe Angst, wenn sich der Be- schwerdeführer vor ihr aufbaue und er sich in Rage geredet habe und be- fürchte, dass er eines Tages völlig die Selbstkontrolle verlieren könnte und handgreiflich werde (act. 296). Mit E-Mail vom 25. Mai 2016 berichtete sie über die Eskalation einer Situation und führte dazu aus, dass sie das Recht auf einen "gewaltfreien Arbeitsplatz, ohne Beleidigungen, und ohne Schrei- ereien" habe (act. 292). Telefonisch führte O. gegenüber der Kantonspoli- zei Aargau am 28. Juli 2016 ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Eskalation jeweils 10 Zentimeter Nase/Nase vor sein Gegenüber stehe, so dass man denke, er hole sogleich mit den Fäusten aus und werde zuschlagen (act. 458). Demgegenüber ist die Mitarbeiterbewertung vom 17. Dezember 2012 po- sitiv und der Beschwerdeführer wird im Umgang mit Vorgesetzten und Mit- arbeitern als korrekt, freundlich, hilfsbereit und kollegial bezeichnet (act. 336). Ein vom 27. Januar 2014 datiertes Zwischenzeugnis weist gute Leistungen aus, wobei das Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund sei- ner freundlichen und hilfsbereiten Art sehr geschätzt werde. Dank seines kooperativen Verhaltens trage er viel zum angenehmen Klima im Team bei (act. 350). Auch die Mitarbeiterbewertung vom 26. Januar 2016 attestiert dem Beschwerdeführer gute Leistungen, wobei unter "Allgemeine Zufrie- denheit" festgehalten wird: "setzt sich gegenüber vor einem Jahr sehr gut ein. Ist ausserordentlich hilfsbereit". Beim Konfliktmanagement erhält der Beschwerdeführer die Note 3 (max. 5) mit der Bemerkung "Hat sich stark verbessert; weiter daran arbeiten" (act. 326). Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer durch die L. "aufgrund der gegen [ihn] erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe" bis vorläu- fig am 31. August 2016 freigestellt (act. 970). Am 24. August 2016 erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2016 bzw. die Zustellung einer Aufhebungsvereinbarung, welche der Beschwerdeführer gleichentags unterzeichnete (act. 971 ff.). 4.3.2. Es ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in fachlicher Hinsicht gute Leistungen erzielte, was ihm sowohl durch das Zwischenzeugnis vom 27. Januar 2014, die Mitarbeiterbewertung vom 26. Januar 2016 sowie die Aussagen der Personalverantwortlichen G. vom 28. Juli 2016 attestiert wird. Ebenso positiv äussert sich die Mitarbeiterbe- wertung vom 17. Dezember 2012, welche jedoch bereits knapp vier Jahre vor der Kündigung per 30. November 2016 ausgestellt wurde und somit nur noch bedingt für die Beurteilung der Leistungen zum Kündigungszeitpunkt herangezogen werden kann. Gegenteilig zeigt sich die Sachlage im Hinblick auf das soziale Verhalten des Beschwerdeführers. Fünf Mitarbeiter der L. äussern sich im Hinblick - 12 - auf das Verhalten des Beschwerdeführers negativ und beschreiben ihn u.a. als aufbrausend, schnell laut werdend, unberechenbar, unkontrolliert, nicht konfliktfähig und verbal angriffig (vgl. E. 4.3.1 hiervor). J. vermied nach ei- genen Angaben Gespräche mit dem Beschwerdeführer. G., notabene da- malige Personalverantwortliche und Mitglied der Geschäftsleitung, gab zu Protokoll, in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers sehr ängstlich zu sein. H. ging dem Beschwerdeführer wegen seiner aufbrausenden Art aus dem Weg und war durch sein Verhalten eingeschüchtert. O. gab an, dass sie Angst habe, wenn sich der Beschwerdeführer vor ihr aufbaue und sie sich einen gewaltfreien Arbeitsplatz wünsche. Das durch die Mitarbei- terinnen beschriebene negative Verhalten des Beschwerdeführers schien gegen Ende des Arbeitsverhältnisses stetig zugenommen zu haben. So gab G. an, dass sich der Beschwerdeführer seit eineinhalb bis zwei Jahren ins Negative verändert habe. J. gab an, bis Anfangs Juli 2016 keine Prob- leme mit dem Beschwerdeführer gehabt zu haben, was sich danach aber geändert habe. I. gegenüber war der Beschwerdeführer bis vor einem hal- ben Jahr (vor ihrer Einvernahme am 1. August 2016) nicht negativ aufge- fallen. Die Aussagen sind prima vista betrachtet als glaubwürdig zu be- zeichnen und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie zeichnen das Bild eines Mitarbeiters, welcher aufgrund seiner aufbrausenden und unkontrollierten Art für Unruhe und Furcht bei anderen Mitarbeitern im Be- trieb sorgte, was wiederum dazu führte, dass teilweise kein konstruktiver Austausch mehr stattfinden konnte, da sich Mitarbeiter von ihm abwandten und ihm aus dem Weg gingen. Hinzukommend bestand die Problematik, dass sowohl M. wie auch der Beschwerdeführer bei der L. arbeiteten, was – im Hinblick auf das Vorgefallene – so kaum weitergeführt werden konnte. Die Personalverantwortliche äusserte sich diesbezüglich bezeichnender- weise auch dahingehend, dass sich die L. wegen dieser Problematik noch nicht zu helfen wisse und die kommenden Tage und Wochen sicherlich Aufschluss geben würden, was intern weiter in Bezug auf die Anstellungs- verhältnisse ablaufen werde. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist zu konstatieren, dass das Arbeitsverhältnis seitens der L. nicht deshalb aufgelöst wurde, weil gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitete wurde. Vielmehr ver- mochten die guten fachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seine (stetig zunehmenden) sozialen Defizite nicht aufzuwägen. Hinzukommend war es sehr problematisch, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch M., welche Strafanzeige gegen ihn erstattet hatte und somit den Stein über- haupt ins Rollen brachte, zusammen bei der L. weiterarbeiten sollten, was schlichtweg nicht vorstellbar war und die L. folglich gezwungen hatte, ent- sprechend zu handeln. Es trifft zwar zu, dass die L. das Strafverfahren im Schreiben vom 29. Juli 2016 als Grund für die zunächst vorgenommene Freistellung nannte und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die L. das Strafverfahren (vordergründig) als Anlass für die Freistellung und anschliessende Kündigung respektive Aufhebung des Arbeitsverhältnisses - 13 - nahm, was jedoch nichts daran ändert, dass die Auflösung des Arbeitsver- hältnisses nicht aufgrund des Strafverfahrens erfolgte. Bezeichnender- weise erfolgte bereits ein knapper Monat nach der vorläufigen Freistellung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, womit der eigentliche Zweck einer Freistellung in der vorliegenden Situation, nämlich die Aufklärung der Vor- würfe, augenscheinlich verfehlt bzw. gar nie angestrebt wurde. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund des Strafverfahrens freigestellt worden und hätte die L. den Beschwerdeführer weiterbeschäftigen wollen, hätte sie mindestens die nächsten Schritte im Strafverfahren abwarten müssen, zumal der Beschwerdeführer am Tag der Freistellung die Unter- suchungshaft bereits wieder verlassen konnte. Im Ergebnis kann in tat- sächlicher Hinsicht festgestellt werden, dass es die oben skizzierten Um- stände waren, welche die L. dazu bewogen, das Vertragsverhältnis aufzu- lösen und nicht die Einleitung des Strafverfahrens, weshalb es bezüglich des Verlusts der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers am notwendigen Kausalzusammenhang zum Strafverfahren fehlt. Der Ansicht der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau kann daher gefolgt werden, wo- nach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen zu verweigern ist. Hinzukommend unterzeichnete der Beschwerde- führer eine Aufhebungsvereinbarung mit Datum des Kündigungsdatums. Dies kann nicht anders als ein Einverständnis zur Aufhebung des Arbeits- vertrags gewertet werden, stimmte der Beschwerdeführer der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2016 doch zu. Dass nun nach- träglich Schadenersatz gefordert wird, muss als treuwidrig bezeichnet wer- den. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folgerichtig abzuweisen. 5. 5.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 11'700.00 für die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Fr. 7'500.00), das Kontakt- und Annäherungsverbot zu seiner Tochter (Fr. 1'600.00) und für den Verlust seiner Arbeitsstelle (Fr. 1'000.00), wobei die geltend gemachte Forderung von Fr. 11'700.00 eine von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2022 zugesprochene und vom Beschwerdeführer nicht bean- standete Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 1'600.00 umfasst. 5.2. Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Haft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrens- dauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch - 14 - allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafunter- suchung (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429). Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach den zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Ge- nugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträg- licher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflich- tigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aus- sicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 431 mit Hinweisen). 5.3. 5.3.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau sprach dem Beschwerde- führer mit angefochtener Verfügung vom 14. Februar 2022 eine Genugtu- ung von Fr. 800.00 für die überlange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu. 5.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Höhe der Genugtuung viel zu niedrig angesetzt sei. Stossend sei die sehr lange Verfahrensdauer von 5 Jahren, der lange Unterbruch von 7 Monaten zwischen Versand der ers- ten Parteimitteilung und Erlass der Einstellungsverfügung, der lange Unter- bruch von 8,5 Monaten zwischen dem Entscheid des Obergerichts und der Erteilung des Gutachterauftrags sowie insbesondere die 22 Monate bis zur Ausfertigung des Gutachtens gewesen. Die überlange Verfahrensdauer habe zur Folge gehabt, dass während der gesamten Dauer das konnexe familienrechtliche Verfahren betreffend Obhut und Sorgerecht über das da- mals 7-jährige Kind sistiert geblieben sei und erst nach Vorliegen des Gut- achtens habe weitergeführt werden können. Er erachte eine Summe von Fr. 7'500.00, was Fr. 4.00 am Tag entspreche, für angemessen. 5.3.3. Unbestritten zwischen den Parteien und nicht zu beanstanden ist die Fest- stellung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dass durch das (rechtskräftig eingestellte) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und hierfür eine Genugtuung auszurichten ist, zumal sich der Beschwerdeführer während fünf Jahren mit dem Vorwurf der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und ev. sexueller Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) konfrontiert sah. Dieser Vorhalt von wesentlicher Schwere über diesen Zeitraum rechtfertigt einen Entschädigungsanspruch, wobei vorliegend die Höhe des Anspruchs strit- tig und somit zu prüfen ist. - 15 - Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer dauerte von Juli 2016 bis Juli 2021 und somit rund fünf Jahre. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Juli 2016 festgenommen wurde (act. 10), stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (act. 835 ff.) erstmals ein, wobei die Verfahrenseinstellung durch die Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau auf Beschwerde von C. hin mit Entscheid vom 30. Mai 2018 (SBK.2018.59) aufgehoben wurde. Das durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 25. Februar 2019 in Auftrag gegebene Glaubwürdigkeitsgutachten (act. 1008 ff.) wurde erst am 21. Dezember 2020 erstattet (act. 1207), wobei ein Glaubwürdigkeitsgutachten naturgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen kann und die Gutachterin hinzukommend unter Androhung von Busse auf- gefordert werden musste, das Gutachten zu erstatten, da sie mehrere Ab- gabefristen nicht eingehalten hatte (act. 1165 ff.). Am 12. April 2021 kün- digte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Verfahrensein- stellung an (act. 1409 ff.) und stellte das Strafverfahren schliesslich mit Ver- fügung vom 16. Juli 2021 (act. 1424 ff.) ein. Hiergegen erhob der Beschwer- deführer am 30. Juli 2021 Beschwerde an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau, welche mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 (SKB.2021.225) abgewiesen wurde. Insbesondere mit Blick auf die beiden Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und die langwierige Ausarbeitung des Glaubwürdigkeitsgutachtens liegt die lange Verfahrens- dauer nicht ausschliesslich in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, zumal diese die Gutachterin mehrfach mit Nachdruck und unter Androhung einer Busse aufgefordert hatte, das Gutachten einzu- reichen (vgl. act. 1130 ff.) und die Neuvergabe des Gutachterauftrags an eine andere Fachperson fruchtlos gewesen wäre, da dies noch mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Bezeichnenderweise rügt der Beschwerde- führer in einer Stellungnahme vom 9. Februar 2021 an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm sodann auch explizit die "Verletzung des Beschleu- nigungsgebot durch die Gutachterin" (act. 1400). Nach einer Würdigung der gemachten Ausführungen ist im Ergebnis von einer leichten bis höchs- tens mittelschweren Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die überlange Verfahrensdauer habe zur Folge gehabt, dass das konnexe familienrechtliche Verfahren sistiert und ihm dadurch die Kindheit seiner Tochter "gestohlen" worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit Ent- scheid vom 20. Januar 2017 des Familiengerichts des Bezirksgerichts Zo- fingen (act. 664 ff.) wurde ein begleitetes Besuchsrecht (zweimal im Monat) festgelegt und gleichzeitig eine Beistandschaft über C. errichtet, wobei in der Begründung ausdrücklich festgehalten wurde, dass eine Kontaktwie- deraufnahme von C. zum Beschwerdeführer wichtig sei und stattfinden müsse, da bis zum Abschluss des Strafverfahrens noch mehrere Monate - 16 - vergehen könnten (E. 2.3 [act. 667]). Dass der Beschwerdeführer mit sei- ner Tochter zuvor keinen Kontakt pflegen konnte, lag nicht am Strafverfah- ren, sondern offenbar am Umstand, dass C. dies nicht wollte (E. 2.3 [act. 667]). Ferner entschied das Familiengericht des Bezirksgerichts Zofingen, dass das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge nach Abschluss des Strafverfahrens weitergeführt werde (vgl. Dispositiv- Ziff. 5 [act. 670]). Auch wenn der Beschwerdeführer nicht im Besitz der el- terlichen Sorge war, konnte er in Form der Besuchstage am Leben seiner Tochter teilnehmen, wobei er auch jederzeit einen Antrag auf Ausweitung des Besuchsrechts hätte stellen können. Der Beschwerdeführer war zudem bereits seit der Geburt von C. am 24. Juli 2009 nicht im Besitz des Sorge- rechts, da seine Anerkennung der Vaterschaft zu C. erst im Dezember 2014 erfolgte (act. 593, Fragen 23 und 24). Inwiefern ihm aus der Verfah- renssistierung und dem Umstand, nicht im Besitz der elterlichen Sorge zu sein, nun plötzlich eine immaterielle Unbill entstanden sein soll, nachdem er bereits seit der Geburt (und somit zum damaligen Zeitpunkt etwa seit 5 ½ Jahren) nicht über die elterliche Sorge verfügt hatte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer für die leichte bis höchstens mittel- schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie dem ihm gegen- über gemachten Vorhalt von wesentlicher Schwere über diesen Zeitraum zu entschädigen, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass der Beschwerde- führer für die Untersuchungshaft bereits separat entschädigt wurde. Eine besondere Beeinträchtigung seiner psychischen oder physischen Gesund- heit aufgrund der Vorwürfe wird vom Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht. Betrachtet die Rechtsprechung bei einer siebenjährigen Verfah- rensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungshaft, eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 als angemessen (vgl. den Entscheid des Bundesstrafge- richts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012 E. 5.4), so ist vorliegend nach einer Gesamtwürdigung des Dargelegten – insbesondere auch im Vergleich zur bereits erfolgten Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft – die zugesprochene Genugtuung von Fr. 800.00 nicht zu beanstanden. 5.4. 5.4.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verweigerte dem Be- schwerdeführer eine Genugtuung als Ausgleich für das Kontakt- und An- näherungsverbot zu seiner Tochter C., welches als Ersatzmassnahme für Haft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Ver- fügung vom 25. Juli 2016 angeordnet worden war. 5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass ein rund einmonatiges Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber der eigenen Tochter ein er- - 17 - heblicher Einschnitt des Staates in die (von BV und EMRK geschützte) per- sönliche Freiheit sei und weit darüber hinaus gehe, was von einem Bürger im Rahmen einer Untersuchung ertragen werden könne. 5.4.3. Hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots zur Tochter ist zu kon- statieren, dass die Mutter des mutmasslichen Opfers, welche die Strafan- zeige einreichte, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter wohl auch ohne Ersatzmassnahmen bis auf weiteres unterbunden hätte, wenn nicht ohnehin die Kindesschutzbehörde aufgrund der Gefährdungs- meldung durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm entsprechende su- perprovisorische Massnahmen getroffen hätte, was erfahrungsgemäss mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, zumal die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen in ihrer Gefährdungsmeldung vom 26. Juli 2016 explizit beantragt hatte (act. 815 ff.). Damit fehlt es diesbezüglich an einem Kausalzusammenhang zwischen der Ersatzmassnahme und der vorgebrachten Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Inwiefern für die Beurteilung der Genugtuungs- frage relevant sein soll, ob der Kontakt zur Tochter "hoheitlich" untersagt wird oder aufgrund der "Familiendynamik" nicht stattfindet, ist nicht ersicht- lich, womit die Kritik des Beschwerdeführers nicht verfängt. Die mit dem Kontakt- und Annäherungsverbot einhergehenden Einschränkungen sind sodann nicht schwerwiegend gewesen, zumal sie befristet wurden (act. 28) und der Beschwerdeführer jederzeit die Aufhebung der Ersatzmassnah- men verlangen konnte (vgl. Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 StPO), was er mit Eingabe vom 25. August 2016 auch erfolgreich tat (act. 69). Diesbe- züglich liegt somit auch keine genugtuungsbegründende schwere Verlet- zung der persönlichen Verhältnisse vor. 5.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine "symbolische" Entschädi- gung für den Verlust seiner Arbeitsstelle in der Höhe von Fr. 1'000.00 be- antragt, ist diese Forderung bereits mangels adäquater Kausalität abzuwei- sen (vgl. E. 4.3.2. hiervor). 6. Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Februar 2022 ist nicht zu beanstanden, womit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwer- deführer unterliegt mit seiner Entschädigungs- und Genugtuungsforderung - 18 - im Beschwerdeverfahren vollumfänglich, womit ihm die Kosten für das Be- schwerdeverfahren aufzuerlegen sind. 7.2. Der amtliche Verteidiger hat vorliegend keine Kostennote eingereicht. Die Beschwerde vom 27. Februar 2022 umfasst rund sieben Seiten Begrün- dung und zahlreiche Beilagen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 umfasst eine Seite. Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den grössten Teil seiner Beschwerdebegründung (wie auch die zahlreichen Beilagen [separater Ordner]) aus seinem Entschädi- gungsbegehren vom 20. Mai 2021 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau (act. 1418 ff.) übernehmen konnte und dies – soweit ersicht- lich – überwiegend auch getan hat. Angemessen erscheint nach dem Ge- sagten ein Aufwand von insgesamt 4,5 Stunden à Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT), zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxis- gemäss 3%, ausmachend Fr. 27.00. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 998.40 (inkl. Auslagen und MWST). Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer diese Entschädi- gung dem Kanton Aargau zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'200.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr. 1'239.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers wird eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 998.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese Entschädigung ist vom Beschwerdeführer zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser