4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Errichtung der Grundbuchsperre gegeben und auch nicht nachträglich weggefallen sind (Art. 267 StPO). Die verfügte Grundbuchsperre erweist sich damit nach wie vor als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 5. Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.