machte (vgl. act. 6.2 163). Im Vergleich dazu beläuft sich die von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau einstweilen genannte und nach den vorstehenden Erwägungen hier massgebende Deliktssumme auf mehrere Hunderttausend Franken (vgl. ihre Beschwerdeantwort). Demgemäss erweist sich die angefochtene Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig hart bzw. unangemessene Massnahme.