Nichts Anderes gilt auch mit Blick auf den Umfang der Beschlagnahmung bzw. das Verhältnis des Werts der beschlagnahmten Liegenschaft zur ungefähren Gesamthöhe des mutmasslichen bzw. voraussichtlichen Deliktsbetrags, welchen die dereinst zuständige Strafbehörde definitiv festzusetzen haben wird, und diesen Aspekt der Verhältnismässigkeitsprüfung. Der Kaufpreis der beschlagnahmten Liegenschaft betrug gemäss dem Finanzierungsvorschlag der G. Fr. Z, wobei das Eigenkapital lediglich Fr. W aus- - 12 -