Die Nutzung der "Familienwohnung" als private Wohnliegenschaft ist nicht betroffen. Abgesehen davon ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5 f.) eine mildere Massnahme nicht ersichtlich. So konnten bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – keine weiteren Vermögenswerte sichergestellt werden bzw. verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren substantiellen Vermögenswerte (vgl. Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau). Die verfügte Grundbuchsperre erweist sich daher auch als erforderlich.