Wenn auch die Beschlagnahme der gesperrten Liegenschaft einen Eingriff in die aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden Verfügungs- und Nutzungsrechte des Beschwerdeführers (sowie der Ehefrau des Beschwerdeführers) darstellt, so stellt die Grundbuchsperre im konkreten Fall nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet einen Eingriff in die Interessen der Familie bzw. eine Willkürverbotsverletzung dar. Vielmehr hält sich die konkrete Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durch die Grundbuchsperre hier in Grenzen. Die Nutzung der "Familienwohnung" als private Wohnliegenschaft ist nicht betroffen.