Die Voraussetzungen für eine Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StPO sind somit erfüllt. Damit ist eine Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB grundsätzlich zulässig. 3.6. Ob allenfalls auch die Voraussetzungen einer Deckungsbeschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erfüllt sind, wovon die Staatsanwaltschaft See / Oberland ausgeht, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.