Dieses wird eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen zu haben. Im heutigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls genügend konkrete Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht auf das erwähnte deliktische Handeln des Beschwerdeführers. 3.5.2. Im Unterschied zur Einziehungs- (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) und Restitutionsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) setzt die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (gleich wie die Deckungsbe- - 10 -