Darin wird nachvollziehbar dargelegt, dass der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte – u.a. des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB (Covid-19-Kreditbetrug) – nach einer summarischen Prüfung bestätigt werden kann. Ob die vorhandenen sowie die allenfalls noch zu erhebenden Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu entscheiden haben wird. Dieses wird eine eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen zu haben.