Auch wenn der Beschwerdeführer insbesondere nach wie vor den Vorwurf des Kreditbetruges auch im Beschwerdeverfahren bestreitet (vgl. Beschwerde S. 4), kann hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts vollumfänglich auf die bisherigen (Haft-)Entscheide (zuletzt Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2021) verwiesen werden. Darin wird nachvollziehbar dargelegt, dass der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte – u.a. des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB (Covid-19-Kreditbetrug) – nach einer summarischen Prüfung bestätigt werden kann.