Auch wenn die Umstände der Finanzierung der fraglichen Liegenschaft zum heutigen Zeitpunkt zweifelhaft erscheinen, kann es offengelassen werden, ob ein hinreichender Verdacht vorliegt, dass der Beschwerdeführer mittels gefälschter Urkunden bei der G. eine Hypothek für die fragliche Liegenschaft erlangt und zudem die dafür verwendeten bzw. aufgebrauchten (recte: aufgebrachten) Eigenmittel widerrechtlich der "D." entnommen hat, zumal die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Grundbuchsperre auch zur Durchsetzung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB) angeordnet hat.