3.4.5. Der Beschwerdeführer hat Unterlagen vorgelegt, die seine Sachverhaltsversion bestätigen sollen. Er selbst wurde ausweislich der vorliegenden Akten zu diesem Vorwurf (noch) nicht einvernommen (vgl. dazu auch Beschwerde S. 6, wonach dem Beschwerdeführer zu diesem Vorwurf weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Akteneinsichtsrechts Angaben gemacht worden seien). -9-