3.4.3. In ihrer Beschwerdeantwort erwähnt die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs, ohne indessen konkret auszuführen, was ihm im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf vorgeworfen wird. Es wird auf die Haftakten, die Einvernahmen sowie die bereits bestehenden Polizeirapporte verwiesen. Die Voraussetzungen der Beschlagnahme der Liegenschaft seien nicht offensichtlich nicht erfüllt.