dächtigt, mittels gefälschter Urkunden bei der G. eine Hypothek für die fragliche Liegenschaft erlangt und zudem die dafür verwendeten bzw. aufgebrauchten (recte: aufgebrachten) Eigenmittel widerrechtlich der "D." entnommen zu haben. 3.4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang den hinreichenden Tatverdacht (Beschwerde S. 4 ff.) und macht geltend, die Voraussetzungen für eine gestützt Art. 70 StGB beabsichtigte Einziehung seien nicht gegeben, weshalb die Grundbuchsperre aufzuheben sei. Er sei für den Kauf der Liegenschaft von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Ein strafbares Verhalten liege nicht vor.